Nicht erst seit dem Skandal um die Arbeitnehmerüberwachung beim ehemaligen Drogerieunternehmen Schlecker ist die Diskussion um die Videoüberwachung am Arbeitsplatz neu entfacht worden. Vielmehr ist die Beantwortung dieser Frage eine weitere Ausprägung des Interessenkonfliktes zwischen Interessen des Arbeitgebers und dem berechtigten Bedürfnis nach Schutz der Privatsphäre. Dabei gibt es leider immer zwei unterschiedliche Seiten der Medaille, wie das Beispiel des Diebstahlschutzes und der Wechselfalle zeigt. Obwohl der Datenschutz im Unternehmen durch das Bundesdatenschutzgesetz eigentlich eindeutig geregelt ist, kommt es immer wieder zu Irritationen. Was ist demnach in Deutschland erlaubt und was können sich weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer erlauben? Wo begrenzen die Arbeitnehmerrechte also die Überwachung?
Keine Leistungsmessung durch Videoüberwachung erlaubt
Bei der Einführung der Videoüberwachung ist in größeren Betrieben grundsätzlich die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Datenschutz im Unternehmen absoluten Vorrang vor einer Produktivitätssteigerung hat. Somit ist die Leistungsmessung aufgrund der Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht erlaubt. Wer die Frage beantworten möchte, ob überhaupt Videokameras eingesetzt werden dürfen, sollte die Art der Arbeit und die am Arbeitsplatz vorhandenen Werte berücksichtigen. Am Fall einer Kassiererin und eines Paketboten lässt sich diese Frage exemplarisch darstellen.
Videoüberwachung in Unternehmen kann eine Belastung für Arbeitnehmer sein.
Die Schutzfunktion der Videoüberwachung
Seit etwa drei bis vier Jahren häufen sich Polizei- und Presseberichte über den sogenannten „Wechselfallen-Trick“. Bevorzugt an Samstagnachmittagen oder im hektischen Weihnachtsgeschäft schlagen die Täter unvermittelt zu, wie die Bayerische Polizei im Dezember 2012 berichten musste (Quelle: https://www.polizei.bayern.de/unterfranken/news/presse/aktuell/index.html/169887). Hierbei stehen eine oder mehrere Personen an der Kasse und möchten einen Kleineinkauf mit einem großen Schein bezahlen. Dann kommen noch weitere Verwirrungsaktionen hinzu wie beispielsweise das Herausholen eines zweiten Scheines und dass die Stückelung des Wechselvorganges nicht stimmen würde. Diese Verwirrungstaktik funktioniert leider viel zu häufig und dann verlassen die Täter mit mehr Wechselgeld den Laden, als sie hereingekommen sind. Dieser Fall eignet sich besonders gut zur Darstellung der Frage, ob Arbeitnehmerrechte in Frage gestellt sind! Hier ist eine Kamerabewachung des Kassenbereiches – etwa mit der BALTER Infrarot mini Dome-Kamera – sogar überaus hilfreich. Die Täter können nicht mehr unerkannt entkommen und das aufgezeichnete Bildmaterial eignet sich wunderbar als Beweismittel.
Gegenbeispiel: Zustellfahrzeug eines Paketboten
Wann eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht zulässig ist, lässt sich auch sehr gut am Beispiel von Waren und den damit verbundenen Werten darstellen. Denken Sie an einen Paketboten, der immer seine Pakete pünktlich un dzuverlässig zustellt und dessen Inventurdifferenzen weit unter dem Durchschnitt liegen. Weil er einfach aufpasst, dass das Auto nie mit offenen Türen unbeachtet dasteht und damit kein Passant einfach ein Paket mitnimmt – ohne dass es ihm gehören würde. Zusätzlich werden ja alle Paketnummern an der Schleuse in sein Paketauto eingescannt und bei der Zustellung ebenfalls. Wer in diesem Fall eine Videoaufzeichnung im Paketauto installieren möchte, wird Probleme mit dem Datenschutz im Unternehmen bekommen.
Ob also der berechtigte Schutzbedarf des Unternehmens oder die Arbeitnehmerrechte Vorrang haben kommt ganz auf die jeweilige Situation an. In Zweifelsfällen sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber nicht scheuen, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.